HuB-Selbsthilfegruppe Bielefeld
Informationen zur Reha
Bitte beachten Sie, dass sämtliche Inhalte ausschließlich informatorischen und unverbindlichen Charakter haben und keine rechtliche Beratung oder rechtliche Leistungen enthalten. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Auch wenn diese Inhalte regelmäßig aktualisiert werden, erheben sie nicht den Anspruch, vollständig oder auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung zu sein. Erkundigen Sie sich daher stets nach der aktuellen Gesetzeslage oder Rechtsprechung.
Verwenden Sie die Informationen nicht als Grundlage für Ihre Entscheidungen oder für die Einschätzung einer eventuell bei Ihnen oder einem Dritten bestehenden rechtlichen Frage. Im Zweifel sollten Sie sich möglichst an einen qualifizierten Berater wenden.
Wir haben diese Informationen in Form von Fragen und Antworten zusammengestellt. Klicken Sie auf eine Frage, um die zugehörige Antwort zu öffnen.
Weitere Informationen zur Beantragung einer Reha-Maßnahme können Sie auch gern im Rahmen unserer SHG-Treffen bei uns erhalten! Die Termine unserer Gruppentreffen finden Sie am rechten Bildrand!
FAQ
Wie beantrage ich eine Reha?
Voraussetzung um eine Reha beantragen zu können, ist die medizinische Notwendigkeit. Sie kann beantragt werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen und Einschränkungen das tägliche Leben beeinflussen und ggf. die weitere Arbeitsfähigkeit gefährdet ist. Der Antrag setzt sich aus mehreren verschiedenen Formblättern zusammen, den man mit dem zusätzlich erforderlichen Ausdruck über die letzten Arbeitsunfähigkeitszeiten von der Krankenkasse erhält oder sich die Unterlagen vom Rentenversicherungsträger besorgt (s.u. Kostenträger). Einen großen Teil der Formblätter füllt man selber aus, indem u.a. die Reha-Ziele genau beschrieben werden sollten.
Ein bestimmter Teil des Reha-Antrags wird gemeinsam mit der/dem behandelnden Ärztin/Arzt ausgefüllt. Darin legt man mit der/dem Ärztin/Arzt die Prioritäten fest. Um welche Krankheitsbilder soll es bei der Reha schwerpunktartig gehen, z.B. Bluthochdruck, Lip-/Lymphödem, Depression, Arthrose o.ä.? Vielleicht empfiehlt Ihr/e Haus-/Facharzt/ärztin auch eine spezielle Klinik, die zu den individuellen Schwerpunkten Ihrer Erkrankungsbilder am besten passt. Leider gibt es in Deutschland keine Rehaklinik speziell für Schilddrüsenerkrankungen. Bei Nebennierenerkrankungen oder entzündlichen rheumatischen sowie psychischen Erkrankungen sieht die Versorgungslage wesentlich besser aus. Der Kostenträger muss Ihren Antrag innerhalb von 3-5 Wochen bzw. mit zusätzlichem Gutachten innerhalb von 7-9 Wochen bearbeitet haben.
Bei Schilddrüsenkrebs und anschließender Schilddrüsenoperation kann als Anschlussheilbehandlung (AHB) i.d.R. problemlos eine onkologische Nachsorge anschließen, die auf Nachfrage von der/dem behandelnden Onkologin/en in die Wege geleitet wird (s.u. Kostenträger).
Und wenn nicht die Bewilligung der Reha, sondern die Ablehnung ins Haus flattert?!
Es kommt gar nicht so selten vor, dass ein Reha-Antrag abgelehnt wird. Der Zeitpunkt der Antragstellung kann z.B. eine Rolle hinsichtlich der Ablehnung gespielt haben: Im Frühjahr und Sommer werden am häufigsten Anträge gestellt, sodass die Wahrscheinlichkeit steigt, eine Ablehnung zu erhalten. Ein weiterer Grund kann darin begründet liegen, dass man im Antrag den Wunsch geäußert hat, in eine bestimmte Gegend zu kommen oder man gar in eine bestimmte Klinik innerhalb Deutschlands möchte. Wenn dies ohne fundierte medizinische Begründung geschieht, kann leicht der Verdacht aufkommen, man wolle eher Urlaub machen, anstatt sich über den Grund für die Rehamaßnahme Gedanken gemacht zu haben. Dann lohnt es sich, innerhalb von vier Wochen einen Widerspruch einzulegen.
Man kann in seinem Widerspruchsschreiben die Begründung auch erst einmal ankündigen. So gewinnt man Zeit. Denn der Widerspruch muss sowohl von der/dem behandelnden Ärztin/Arzt begründet werden als auch von der/dem Antragsteller/in selber. Da man bei der Antragstellung i.d.R. die Einwilligung gegeben hat, dass Informationen bei bestimmten Adressen ohne Ihr Zutun eingeholt werden dürfen, kann es interessant sein, Kopien der Entscheidungsunterlagen mit dem Widerspruch anzufordern. Evtl. fallen dann aber Gebühren an.
Unter Umständen lehnt der Kostenträger den Antrag über Jahre ab, z.B. wegen fehlender Arbeitsunfähigkeitszeiten. Er wird dann gegebenenfalls einen Gutachter einschalten, bei dem man zwingend vorstellig werden muss.
Welcher Kostenträger ist zuständig?
Nach einer onkologischen Therapie z.B. in Form einer OP Ihrer Schilddrüse, handelt es sich bei Ihrer medizinischen Rehabilitation um eine Anschlussheilbehandlung (AHB); diese muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Krankenhausaufenthalt angetreten werden und wird vom Sozialdienst des Krankenhauses beim jeweiligen Sozialversicherungsträger beantragt.
Bei Erwerbstätigen, die im Berufsleben stehen, ist die Krankenkasse oder der jeweilige Rentenversicherungsträger für die medizinische Rehabilitation zuständig. Bei Nichterwerbstätigen (z.B. Hausfrauen und Rentnern) ist in erster Linie die Krankenkasse Ihr Ansprechpartner.
Hier finden Sie den Quellennachweis zu unseren Recherchen auf die häufig gestellten Fragen.